Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Oktober 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße wird im Bereich der Gemeinde Donnersbach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,86 und bindet bei km 9,40 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Donnersbach aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. BO-75-13 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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