Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Oktober 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 42,80, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung unter zweimaliger Überbrückung der Feistritz und bindet bei km 43,90 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-72-10 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Juni 1981, BGBl. Nr. 329, aufgehoben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.