Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Oktober 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 66 Gleichenberger Straße sowie die teilweise Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 99/1975
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 66 Gleichenberger Straße von km 40,364 bis km 46,473 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 22. Jänner 1975, BGBl. Nr. 99, bestimmten - Abschnittes „Gleichenberg-Puxa“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 22. Jänner 1975, BGBl. Nr. 99, im Bereich der Gemeinden Merkendorf, Stainz bei Straden und Hof bei Straden wird von km 38,173 bis km 40,364 aufgehoben.
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