Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Oktober 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-11-15
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56 Geschriebenstein Straße wird im Bereich der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 40,86 und bindet bei km 41,20 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 988 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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