ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON INDIEN ÜBER LUFTVERKEHR
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Hindi
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 20 Abs. 2 erfolgte am 26. Oktober 1989; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Dezember 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Indien, in der Folge die „Vertragsparteien“ genannt,
ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *) (in der Folge die „Konvention“ genannt),
UND VOM Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten abzuschließen,
HABEN folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung von Indien auf der anderen Seite;
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung von Indien den „Director General of Civil Aviation“ (Generaldirektor für Zivilluftfahrt) oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Staates stehen;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Lufverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ genannt). Die vereinbarten Fluglinien können nach Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 3 jederzeit aufgenommen werden.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießt das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:
das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; sowie
das Recht, beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an dem Punkt, der im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen für diese Flugstrecke festgelegt ist, Landungen durchzuführen, um Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen oder abzusetzen.
Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die den Ein- oder Austritt in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet von in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen oder betriebenen Fluglinien oder den Betrieb dieser Luftfahrzeuge oder Fluglinien innerhalb ihres Hoheitsgebietes regeln, sind auf die Luftfahrzeuge und vereinbarten Fluglinien des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei anzuwenden.
Artikel 3
Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen
Jede Vertragspartei hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen der anderen Vertragspartei ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien schriftlich namhaft zu machen.
Bei Erhalt der Namhaftmachung hat die Vertragspartei im Wege ihrer eigenen Luftfahrtbehörden und nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem Fluglinienunternehmen, das von der anderen Vertragspartei namhaft gemacht worden ist, verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen üblicherweise auf den Betrieb von Luftfahrtunternehmen und gewerblichem internationalen Luftverkehr angewendet werden.
Jede Vertragspartei hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens abzulehnen oder die Gewährung der in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte dem Fluglinienunternehmen zu versagen oder für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen die von ihr als notwendig erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der anderen Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle“, daß dieses an dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen durch die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihre Angehörigen dann nicht besteht, wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen seine Fluglinien gemäß diesem Abkommen durch Abschluß einer Vereinbarung mit dem Fluglinienunternehmen, mit der Regierung oder mit Staatsangehörigen eines anderen Staates betreibt, es sei denn, die Vertragspartei oder ihre Staatsangehörigen haben neben dem Mehrheitsanteil an dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen noch zusätzlich
die effektive Kontrolle an der Leitung des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens sowie
ii) das Eigentum und die effektive Kontrolle über den Hauptteil der für den Betrieb der Fluglinien verwendeten Luftfahrzeugflotte und Ausrüstung.
Unter der Voraussetzung der Erfüllung der Bestimmungen der Artikel 10 und 12 kann das so namhaft gemachte und ermächtigte Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen.
Artikel 3
Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen
Jede Vertragspartei hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen der anderen Vertragspartei bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien namhaft zu machen.
Bei Erhalt der Namhaftmachung hat die Vertragspartei im Wege ihrer eigenen Luftfahrtbehörden und nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem Fluglinienunternehmen, das von der anderen Vertragspartei namhaft gemacht worden ist, verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen üblicherweise auf den Betrieb von Luftfahrtunternehmen und gewerblichem internationalen Luftverkehr angewendet werden.
Jede Vertragspartei hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens abzulehnen oder die Gewährung der in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte dem Fluglinienunternehmen zu versagen oder für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen die von ihr als notwendig erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der anderen Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle“, daß dieses an dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen durch die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihre Angehörigen dann nicht besteht, wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen seine Fluglinien gemäß diesem Abkommen durch Abschluß einer Vereinbarung mit dem Fluglinienunternehmen, mit der Regierung oder mit Staatsangehörigen eines anderen Staates betreibt, es sei denn, die Vertragspartei oder ihre Staatsangehörigen haben neben dem Mehrheitsanteil an dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen noch zusätzlich
die effektive Kontrolle an der Leitung des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens sowie
ii) das Eigentum und die effektive Kontrolle über den Hauptteil der für den Betrieb der Fluglinien verwendeten Luftfahrzeugflotte und Ausrüstung.
Unter der Voraussetzung der Erfüllung der Bestimmungen der Artikel 10 und 12 kann das so namhaft gemachte und ermächtigte Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen.
Artikel 4
Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder solche angemessene Bedingungen aufzuerlegen, die von ihr als notwendig erachtet werden, falls ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der ersteren Vertragspartei zu befolgen, oder falls, nach Ansicht der ersteren Vertragspartei, die Bedingungen nicht erfüllt werden, unter denen die Rechte gemäß dem vorliegenden Abkommen gewährt worden sind. Dies findet auch dann Anwendung, wenn die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 5 nicht befolgt werden. Eine solche Maßnahme darf erst nach Beratungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 16 des vorliegenden Abkommens gesetzt werden, es sei denn, daß eine sofortige Aussetzung von Bewilligungen oder die Auferlegung von Bedingungen notwendig ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hintanzuhalten.
Artikel 5
Benutzungsentgelte
Die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die Benutzung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch das Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte dürfen nicht höher sein als die Benutzungsentgelte, die von dem Luftfahrzeug einer inländischen Fluglinie entrichtet werden, die gleichartige internationale Fluglinien betreibt.
Artikel 6
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Bestände von Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen, der üblichen Ausrüstung und Bordvorräte, die eingeführt oder an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei genommen worden sind, ausschließlich für den Verbrauch durch oder in diesem Luftfahrzeug bestimmt sind und beim Abflug vom letzten angeflogenen Flughafen im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei an Bord verbleiben, genießen hinsichtlich von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Abgaben keine ungünstigere Behandlung als jene, die letztere Vertragspartei den inländischen Fluglinienunternehmen, welche planmäßige internationale Fluglinien betreiben, oder den meistbegünstigten Fluglinienunternehmen gewährt:
Allerdings ist keine Vertragspartei verpflichtet, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Befreiungen oder Ermäßigungen von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Abgaben zu gewähren, sofern nicht diese andere Vertragspartei dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersteren Vertragspartei Befreiungen oder Ermäßigungen von solchen Abgaben gewährt.
Artikel 7
Gleiche Möglichkeiten
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei genießt in jeder Hinsicht in fairer und gleicher Weise Gelegenheit zur Beförderung von internationalem Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien.
Artikel 8
Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf derselben Flugstrecke betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Artikel 9
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die gleiche Möglichkeit,
technisches und kaufmännisches Personal zu beschäftigen,
Büros einzurichten und zu betreiben,
alle Beförderungsdokumente auszustellen;
und
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Werbung und Verkaufsförderung für die Erfordernisse des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu betreiben.
Artikel 10
Beförderungskapazität
Die bereitzustellende Beförderungskapazität und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien werden zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß den in Artikel 7 und 8 festgelegten Grundsätzen und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vereinbart.
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