Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Stadtgemeinde Liezen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 89,860 bis km 92,125 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 2. September 1974, BGBl. Nr. 579, bestimmten - Abschnitt „Liezen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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