Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehrvom 2. November 1989, mit der auf bestimmten Autobahnen einNachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verhängt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-12-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Zum Inkrafttreten vgl. § 4

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

§ 1. Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr auf der

1.

Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;

2.

Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich;

3.

Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich;

4.

Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;

5.

Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;

6.

Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a)

mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b)

mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,

c)

mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird,

d)

auf der Brennerautobahn (A 13) von der Anschlußstelle Brennersee bis zur Staatsgrenze am Brenner in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Brennersee, und auf der Phyrnautobahn (A 9) von der Anschlußstelle St. Michael bis zur Staatsgrenze in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Graz-Ostbahnhof, zu- oder abfahren und bei denen ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden,

e)

die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.

§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a)

mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b)

mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,

c)

mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird,

d)

auf der Brennerautobahn (A 13) von der Anschlußstelle Brennersee bis zur Staatsgrenze am Brenner in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Brennersee, und auf der Phyrnautobahn (A 9) von der Anschlußstelle St. Michael bis zur Staatsgrenze in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Graz-Ostbahnhof, zu- oder abfahren und bei denen ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden,

e)

die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft.

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