Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
Zum Inkrafttreten vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:
Zum Inkrafttreten vgl. § 3
§ 1. Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;
Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich,
Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,
Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.
Zum Inkrafttreten vgl. § 3
§ 1. Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,
Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.
Zum Inkrafttreten vgl. § 3
§ 2. Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. November 1988, Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntalautobahn und der Brennerautobahn aufgehoben.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. November 1988, Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntalautobahn und der Brennerautobahn aufgehoben.
(2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 473/2001 tritt am 1. Jänner 2002 um 5.00 Uhr in Kraft.
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