(Übersetzung) VEREINBARUNGZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VERKEHRSMINISTER DES KÖNIGREICHES BELGIEN NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON PERESSIGSÄURE IN UNTERSCHIEDLICHEN ZUSAMMENSETZUNGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-09-13
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR dürfen

I. Peressigsäure mit

II. Peressigsäure mit

III. Peressigsäure mit

IV. Peressigsäure mit

als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Verpackungen

2.

Spezialverschluß

3.

Bauartprüfung

4.

Zulassung und Kennzeichnung

4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

5.

Sonstige Vorschriften

5.1 Die Stoffe müssen bei 50 Grad C in der zum Transport eingesetzten Verpackung beständig sein.

5.2 Die (Innen)Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens 93% ihres Fassungsraumes gefüllt sein.

5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

6.

Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure, 5.2, ADR.''

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Belgien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 19. Juni 1989

Brüssel, den 25. Juli 1989

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