(Übersetzung) VEREINBARUNGZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VERKEHRSMINISTER DES KÖNIGREICHES BELGIEN NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON PERESSIGSÄURE IN UNTERSCHIEDLICHEN ZUSAMMENSETZUNGEN
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR dürfen
I. Peressigsäure mit
- höchstens 16% Peressigsäure,
- höchstens 24% Wasserstoffperoxid,
- mindestens 39% Wasser,
- mindestens 15% Essigsäure,
- mindestens 0,05% Stabilisator,
- Schwefelsäure 0 bis 1% und
- Tensid 0 bis 0,3%,
II. Peressigsäure mit
- höchstens 10% Peressigsäure,
- höchstens 30% Wasserstoffperoxid,
- höchstens 10% Essigsäure,
- mindestens 50% Wasser,
- Schwefelsäure 0 bis 1% und
- mindestens 0,05% Stabilisator,
III. Peressigsäure mit
- höchstens 8% Peressigsäure,
- höchstens 19% Wasserstoffperoxid,
- mindestens 8% Essigsäure,
- mindestens 47,5% Wasser,
- Schwefelsäure 9,5 bis 10%,
- höchstens 5% Natriumsulfat,
- mindestens 0,05% Stabilisator
IV. Peressigsäure mit
- höchstens 14% Peressigsäure,
- höchstens 16% Wasserstoffperoxid,
- höchstens 22% Essigsäure,
- mindestens 45% Wasser,
- höchstens 14% Schwefelsäure oder Phosphorsäure oder Gemische der beiden Säuren mit einem Gesamtsäuregehalt von höchstens 14%,
- höchstens 0,5% Tensid,
- mindestens 0,05% Stabilisator
als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Verpackungen
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HA1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HG1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HG2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innengefäß aus geeignetem Kunststoff und einer Außenverpackung aus Kunststoff in Kistenform mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern; für diese wird hiemit die Kodierung 6HH2 festgelegt. Für die Innengefäße gelten die Bestimmungen der Rn. 3526 Buchstaben a) bis c) und e) bis g) sinngemäß, für die Außenverpackungen gelten die Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der Kodierung 4H2.
- Zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und Kisten aus Stahl der Kodierung 4A1 oder 4A2, Kisten aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G als Außenverpackung; die höchstzulässigen Füllgewichte der Innenverpackung ergeben sich aus Rn. 3538; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
- Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.
- Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung aus geeignetem Kunststoff der Kodierung 1A1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
- Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
Spezialverschluß
Bauartprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Sonstige Vorschriften
5.1 Die Stoffe müssen bei 50 Grad C in der zum Transport eingesetzten Verpackung beständig sein.
5.2 Die (Innen)Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens 93% ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure, 5.2, ADR.''
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Belgien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 19. Juni 1989
Brüssel, den 25. Juli 1989
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