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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Juli 1989 über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 181/1988 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale Beförderungen auf der Straße (§ 3 Abs. 1 Z 1 GGSt). Ausgenommen sind Beförderungen von gefährlichen Gütern in Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

§ 2. Verpackungen und Versandstücke, die den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter dann verwendet werden, wenn sie

1.

einer der erleichternden Bestimmungen im II. und III. Hauptstück des Sonderheftes 1 zum Österreichischen und Internationalen Eisenbahn-Gütertarif Teil I (ÖGT I und IGT I *1))

2.

einer von Österreich auf Grund der Rn. 2 010 oder 10 602 ADR abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung (Sonderabkommen *2)) entsprechen.


*1) Das Sonderheft 1 wird als Nr. 7 a des österreichischen Tarifverzeichnisses von der Generaldirektion der österreichischen Bundesbahnen herausgegeben und ist in der Tarifverkaufsstelle der österreichischen Bundesbahnen, Wien Westbahnhof, neues Güterabfertigungsgebäude, Felberstraße 1, 1150 Wien, sowie durch Vermittlung der Bahnhöfe der österreichischen Eisenbahnen erhältlich.

*2) Sonderabkommen, die auf Grund der Rn. 2 010 oder 10 602 des ADR abgeschlossen wurden, werden im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 9. Mai 1980 über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung), BGBl. Nr. 205/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 195/1985 außer Kraft.