(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
Verpackung
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
1.1.1 Innenverpackungen
- hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße aus Glas mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 2 kg,
- hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder Metall mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 15 kg.
1.1.2 Außenverpackungen
- Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 D, 4 F)
- Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).
1.1.3 Versandstückgewicht
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 125 kg, bei Verwendung von Kisten aus Pappe aber nicht schwerer als 40 kg sein.
1.2 Fässer aus Stahl
Hermetisch (dicht) zu verschließende Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1 A 2 mit einer Innenauskleidung aus geeignetem Kunststoff und einem höchstzulässigen Fassungsraum von 250 Litern.
Bauartprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Gefahrzettel
Sonstige Vorschriften
Angaben im Beförderungspapier
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.
Wien, den 16. Oktober 1989
Bonn, den 11. Juli 1989
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
Verpackung
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
1.1.1 Innenverpackungen
- hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße aus Glas mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 2 kg,
- hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder Metall mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 15 kg.
1.1.2 Außenverpackungen
- Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 D, 4 F)
- Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).
1.1.3 Versandstückgewicht
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 125 kg, bei Verwendung von Kisten aus Pappe aber nicht schwerer als 40 kg sein.
1.2 Fässer aus Stahl
Hermetisch (dicht) zu verschließende Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1 A 2 mit einer Innenauskleidung aus geeignetem Kunststoff und einem höchstzulässigen Fassungsraum von 250 Litern.
Bauartprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Gefahrzettel
Sonstige Vorschriften
Angaben im Beförderungspapier
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Klasse 4.2 des ADR.
Wien, den 16. Oktober 1989
Bonn, den 11. Juli 1989
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.