(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES KÖNIGREICHES SCHWEDEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON DICETYLPEROXYDICARBONAT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-12-16
Status Aufgehoben · 1993-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 und 2552 des ADR kann Dicetylperoxydicarbonat, zugeordnet der Klasse 5.2 Buchstabe E unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:

1.

Das Peroxyd ist in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunststoff zu verpacken, die in geeignete Schutzverpackungen eingesetzt werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften für die Verpackungsgruppe II des Anhangs A.5 ADR entsprechen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.

2.

Für die Zusammenpackung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Rn. 2562 des ADR.

3.

Die Versandstücke sind mit zwei Gefahrzetteln nach Muster Nr. 5 zu versehen.

4.

Der Absender hat in das Beförderungspapier neben den üblichen Angaben den zusätzlichen Vermerk: „Nach Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.

5.

Übersteigt die Menge 2 000 kg, so gelten die Bestimmungen der Rn. 10 321 des ADR.

6.

Der Stoff ist in einer Weise zu befördern, daß die umgebende Temperatur +20 Grad C nicht übersteigt.

7.

Mit einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 5 000 kg des Stoffes befördert werden.

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