(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumboranat (Natriumborhydrid) der Klasse 4.3, Ziff. 2 b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln)
(1) Abweichend von Rn. 2474 (1) a) darf Natriumboranat (Natriumborhydrid) der Klasse 4.3, Ziffer 2 b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln) bis zu einem Versandstückgewicht von 75 kg in gedeckten Wagenladungen unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
Verpackung (Typ 1A2)
1.1 Der Mantel der Gefäße muß aus Wellblech mit geschweißter Längsnaht und einer Blechstärke von mindestens 1 mm bestehen. Die Blechstärken des aufgefalzten Bodens und Deckels müssen mindestens 1 mm betragen. Die Gefäße sind durch einen Spannringverschluß mit Gummidichtung zu verschließen.
1.2 In den Gefäßen ist das Gut in einem Sack aus geeignetem Kunststoff zu verpacken, der dicht verschlossen sein muß. Die für Natriumboranat (Natriumborhydrid) geltenden Vorschriften der Anlage A des ADR sind zu beachten.
Bauartprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 16. Oktober 1989
Bonn, den 10. Juli 1989
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