Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982) samt Anlagen 1 bis 3, Schlußprotokoll, Zusatzprotokollen I bis VII, ergänzt durch die Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst, für den Telefondienst und für den Funkdienst, sowie Fakultatives Zusatzprotokoll und Vorbehalte der Republik Österreich
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 1989 beim Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 30. März 1989 in Kraft getreten.
Der Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages:
Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982), dessen Teil II samt Anlagen 1 bis 3 sowie Schlußprotokoll, Zusatzprotokolle I bis VII und Fakultatives Zusatzprotokoll die Anlage A dieses Beschlusses bilden, sowie Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die Anlagen B und B 1 dieses Beschlusses bilden, und Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und den Telefondienst (ident mit den Anlagen A und B des Beschlusses vom 24. März 1977, 379 der Beilagen, XIV. GP) samt Vorbehalten der Republik Österreich wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Gesamtvertragswerk dadurch kundzumachen, daß es vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 03, Postgasse 8, 1011 Wien, während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.
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