(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR
(1) Abweichend von den Vorschriften des Rn. 2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR finden auf Zinkstaub und Zinkpulver der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6 a) sowie Staub, Pulver und feine Späne von Zink der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR unter folgenden Bedingungen keine Anwendung.
(2) Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder III) erfordern.
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Belgien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Brüssel, den 31. 7. 1989
Wien, den 31. 10. 1989
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