Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 92 Abs. 5, 93 Abs. 3 und 94 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Schiffseichpflicht
§ 2. Fahrzeuge (§ 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) auf den im § 1 genannten Gewässern bedürfen der Schiffseichung durch die Behörde.
Ausnahmen
§ 3. (1) Eine Eichung nach § 2 ist nicht erforderlich für
im Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische Wasserstraßen befahren;
Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen beträgt;
Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;
österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981).
(2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 können über Antrag geeicht werden.
Arten der Eichung
§ 4. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.
(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung und in der Leerebene oder nur in einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann auf Antrag ermittelt werden.
ABSCHNITT 2
Eichverfahren
Antrag
§ 5. (1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde; der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen.
(2) Die Neueichung eines Fahrzeuges ist vom Verfügungsberechtigten spätestens zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem er um Zulassung des Fahrzeuges ansucht.
(3) Der Antrag auf Verlängerung eines Eichscheines ist spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer zu stellen.
ABSCHNITT 2
Eichverfahren
Antrag
§ 5. (1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik).
(2) Die Neueichung eines Fahrzeuges ist vom Verfügungsberechtigten spätestens zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem er um Zulassung des Fahrzeuges ansucht.
(3) Der Antrag auf Verlängerung eines Eichscheines ist spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer zu stellen.
Voraussetzungen
§ 6. (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gestellt wird;
das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.
Voraussetzungen
§ 6. (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
ein Antrag gestellt wird;
das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.
Eichschein
§ 7. (1) Die Behörde stellt für jedes von ihr geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar
für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);
für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Über jede Eichung ist ein Nachweis nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.
(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, daß die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, so sind diese von Amts wegen zu überprüfen.
(5) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.
Eichschein
§ 7. (1) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) stellen für jedes von ihnen geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar
für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 1 ;
für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 2 .
(2) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) haben die von ihnen durchgeführten Eichungen in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
(3) Ein Eichschein gemäß Abs. 1 ist in dokumentenechter, wasserbeständiger Schrift auf wasserbeständigem Papier auszustellen. Die einzelnen Blätter des Eichscheins sind dauerhaft miteinander zu verbinden. Diese Verbindung ist mit einem Siegel zu versehen.
(4) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.
(5) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
(6) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.
Verlängerung des Eichscheines
§ 8. (1) Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und nach einer von der Behörde für notwendig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Eichakte festgestellt wird, daß die Angaben des Eichscheines gültig bleiben.
(2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheines gültig bleiben, werden
Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und
in Fällen, in denen das Fahrzeug bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind. Die Angaben des Eichscheines sind nicht mehr als gültig anzusehen, wenn die auf Grund von Veränderungen der Leertauchung oder bleibender Veränderungen der Abmessungen des Fahrzeugskörpers errechnete größte Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten abweichen.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden.
(4) Die Geltungsdauer eines Eichscheines kann auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate ohne Überprüfung nach den Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist.
Verlängerung des Eichscheines
§ 8. (1) Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und gegebenenfalls nach einer Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Dokumentation gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheines gültig bleiben.
(2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheines gültig bleiben, werden
Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und
in Fällen, in denen das Fahrzeug bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind. Die Angaben des Eichscheines sind nicht mehr als gültig anzusehen, wenn die auf Grund von Veränderungen der Leertauchung oder bleibender Veränderungen der Abmessungen des Fahrzeugskörpers errechnete größte Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten abweichen.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden.
(4) Die Geltungsdauer eines Eichscheines kann auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate ohne Überprüfung nach den Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist.
Namensänderung
§ 9. Wird der Name oder die Devise eines Fahrzeuges geändert, so wird die erforderliche Berichtigung in der im Eichschein dafür vorgesehenen Rubrik eingetragen.
Berichtigungen im Eichschein
§ 10. (1) Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein durch die Behörde einzutragen.
(2) Die Berichtigungen sind der Behörde mitzuteilen, die den Eichschein ausgestellt hat.
Berichtigungen im Eichschein
§ 10. (1) Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung über Antrag des Verfügungsberechtigten in den dafür vorgesehenen Rubriken des Eichscheines durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) einzutragen.
(2) Die Berichtigungen sind der Behörde sowie der Klassifikationsgesellschaft oder dem Ingenieurkonsulenten mitzuteilen, die bzw. der den Eichschein ausgestellt hat.
Vorläufige Eichbescheinigung
§ 11. (1) Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);
für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.
Vorläufige Eichbescheinigung
§ 11. (1) Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 3 ;
für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 4 .
(2) Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.
Eichverzeichnis
§ 12. Die Behörde trägt jeden von ihr ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein.
Eichverzeichnis
§ 12. Die Behörde trägt jeden gemäß § 7 ausgestellten Eichschein unter der Nummer des Eichzeichens in ein Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 5 ein.
ABSCHNITT 3
Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte
§ 13. Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, geeicht sein müssen:
Meßbänder aus Stahl, 30 m lang;
Meßstöcke von 5 m, 3 m, 2 m und 1 m Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Holz bestehen, quadratischen Querschnitt haben und mit einer oder mehreren Libellen versehen sein; die Enden müssen mit Schuhen aus korrosionsbeständigem Nichteisenmetall versehen sein; in einer breiten, flachen Nut, die auf einer Seite über die ganze Länge verläuft, muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein;
Klappmaßstäbe von 2 m Länge;
Tiefenmaße, bestehend aus zwei Schenkeln, die im rechten Winkel fest verbunden oder fest verschraubbar sind; auf dem senkrechten Schenkel muß auf beiden Seiten eine Zentimeterteilung angebracht sein, deren Nullpunkt im Scheitel des Winkels liegt; der waagrechte Schenkel muß so lang sein, daß mit seiner Oberkante das Anwinkeln des Fahrzeugbodens möglich ist.
Genauigkeit
§ 14. Die Eichung soll so sorgfältig durchgeführt werden, daß deren Fehler geringer sind als
– 1 vH bei einer Verdrängung von höchstens 500 m 3 ,
– 5 m 3 bei einer Verdrängung von mehr als 500 m 3 bis zu 2 000 m 3 ,
– 0,25 vH bei einer Verdrängung von mehr als 2 000 m 3 , unabhängig davon, ob es sich um die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden entsprechen.
Aufnahme der Maße
§ 15. (1) Alle Maße werden am Fahrzeug selbst genommen.
(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.
Eichraum
§ 16. Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Fahrzeuges, der von der Leerebene (§ 17), der oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung eingeschlossen ist. Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen in diesem Bereich (zB Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.
Leerebene und untere Eichebene
§ 17. (1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt:
Das Fahrzeug trägt die Ausrüstung, die Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befinden. Dabei darf der Brauchwasservorrat 0,5 vH der maximalen Wasserverdrängung nicht merklich überschreiten. Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann, darf an Bord verbleiben;
die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, enthalten das Wasser, das Öl oder die Flüssigkeiten, mit denen sie normalerweise für ihren Betrieb versehen sind;
es befinden sich weder Brennstoff in Tanks noch beweglicher Ballast an Bord.
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