Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Dezember 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinden Straßwalchen und Neumarkt am Wallersee
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße von km 276,00 bis km 280,71 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 11. November 1982, BGBl. Nr. 571, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Neumarkt“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Straßwalchen und Neumarkt am Wallersee aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 000 zu ersehen.
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