Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Dezember 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-12-30
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener Straße von km 12,879 bis km 16,204 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 5. Dezember 1977, BGBl. Nr. 628, bestimmten - Abschnitt „Pabing“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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