Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Dezember 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde Strobl
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 158 Wolfgangsee Straße von km 40,90 bis km 45,86 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. September 1976, BGBl. Nr. 519, bestimmten - Abschnitt „Weißenbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Strobl aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen.
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