Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Dezember 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Pöchlarn im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Anschlußstelle Pöchlarn der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 89,079 und km 91,351 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 5325 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Pöchlarn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A1/21-88 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.