Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Dezember 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg wie folgt bestimmt:
Die B 20 Mariazeller Straße wird ab km 132,68 über neu herzustellende Rampen unter teilweiser Benützung des Bestandes an die B 116 Leobener Straße angebunden.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Kapfenberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-116-15 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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