Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Dezember 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde Moosbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 142 Obernberger Straße wird im Bereich der Gemeinde Moosbach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,752 und bindet bei km 8,997 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Moosbach aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.