Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Juni 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Graden und Köflach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77 Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden Graden und Köflach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 42,68 bis km 42,83 und von km 43,04 bis km 43,10.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Graden und Köflach aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. BO 77-16 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.