Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Mai 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 315 Reschen Straße im Bereich der Gemeinde Nauders

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-19
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 315 Reschen Straße wird im Bereich der Gemeinde Nauders wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 36,00 und bindet bei km 36,64 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nauders aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 416-7 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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