Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Stadt Villach

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 11 Karawanken Autobahn wird im Bereich der Stadt Villach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 1,73 von dem bereits mit Verordnung vom 1. März 1979, BGBl. Nr. 149, bestimmten Abschnitt „Bereich Villach“ ab, führt sodann zur Anschlußstelle St. Niklas mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen und bindet bei km 5,00 wieder in die bereits verordnete Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle „St. Niklas“ mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Villach aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 80246 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. März 1979, BGBl. Nr. 149, von km 1,73 bis km 5,00 abgeändert.

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