(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Der diplomatische Notenwechsel gemäß Art. 20 erfolgte am 3. Juli 1989; das Abkommen ist gemäß Art. 20 mit demselben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Japan,
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist, und im Falle Japans den Minister für Verkehr (Minister of Transport) und jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung von gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen betreffend die Zivilluftfahrt oder ähnlichen Funktionen ermächtigt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das eine Vertragschließende Partei der anderen Vertragschließenden Partei durch schriftliche Notifikation für den Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Notifikation festgelegten Flugstrecken gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht hat und dem die entsprechende Betriebsbewilligung durch diese andere Vertragschließende Partei erteilt worden ist;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum von mehr als einem Staat führt;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
bedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan“ den Flugstreckenplan zum vorliegenden Abkommen oder den Flugstreckenplan in seiner gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 des vorliegenden Abkommens geänderten Fassung;
bedeutet der Ausdruck „festgelegte Flugstrecke“ jede der im Flugstreckenplan festgelegten Flugstrecken;
bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinie“ jede auf den festgelegten Flugstrecken betriebene Fluglinie.
Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens und alle Hinweise auf das „Abkommen“ schließen den Flugstreckenplan ein, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist.
Artikel 2
Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die in dem vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, insbesondere um ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in die Lage zu versetzen, die vereinbarten Fluglinien zu errichten und zu betreiben.
Artikel 3
Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens können die vereinbarten Fluglinien auf jeder festgelegten Flugstrecke nach Wahl der Vertragschließenden Partei, welcher die Rechte gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden, nicht jedoch bevor:
die Vertragschließende Partei, welcher die Rechte gewährt worden sind, für diese Flugstrecke ein oder mehrere Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und
die Vertragschließende Partei, welche die Rechte gewährt, die entsprechende Betriebsbewilligung gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften dem oder den betreffenden Fluglinienunternehmen erteilt hat; sie ist verpflichtet, diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels und des Absatzes 1 des Artikels 7 unverzüglich zu erteilen.
Von jedem seitens einer der Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden auf den Betrieb internationaler Fluglinien üblicher- und billigerweise angewendet werden.
Artikel 4
Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei genießen hinsichtlich ihrer internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen, und
das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an den im Flugstreckenplan für diese Flugstrecke festgelegten Punkten Landungen zu dem Zwecke durchzuführen, im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Post getrennt oder gemeinsam abzusetzen und aufzunehmen.
Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 5
Die Entgelte, die jede der Vertragschließenden Parteien den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für die Benutzung von Flughäfen und von anderen unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen auferlegen kann oder deren Auferlegung sie zulassen kann, haben gerecht und angemessen zu sein und dürfen nicht höher sein als jene, die vom Fluglinienunternehmen des meistbegünstigten Staates oder von irgendeinem inländischen Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei, das im internationalen Fluglinienverkehr tätig ist, für die Benutzung solcher Flughäfen und Einrichtungen bezahlt würden.
Artikel 6
Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die an Bord eines Luftfahrzeuges verbleiben, das auf den von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei betriebenen vereinbarten Fluglinien eingesetzt wird, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit, selbst wenn sie während des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verbraucht oder verwendet werden.
Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an Bord genommen und auf den vereinbarten Fluglinien verwendet werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit.
Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die für Rechnung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei eingeführt und unter Zollaufsicht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Versorgung der Luftfahrzeuge dieser namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gelagert werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit.
Artikel 7
Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, die in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte hinsichtlich eines von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens vorzuenthalten oder zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen.
Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, die Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, welche diese Rechte gewährt, zu befolgen oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen; vorausgesetzt, daß dieses Recht nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt wird, es sei denn, daß sofortige Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen zur Verhinderung von weiteren Verstößen gegen diese Gesetze und Vorschriften oder aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt unbedingt erforderlich ist. Diese Beratungen haben so bald wie möglich zu beginnen.
Artikel 8
Den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien ist in fairer und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben.
Artikel 9
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei sind die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf denselben Flugstrecken oder Teilen hievon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Artikel 10
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten Fluglinien haben in engem Verhältnis zur entsprechenden Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit zu stehen.
Hauptaufgabe der von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten Fluglinien ist es, eine Kapazität zur Verfügung zu stellen, die bei einem angemessenen Auslastungsfaktor der gegenwärtigen und der billigerweise zu erwartenden Nachfrage nach Beförderungen von Fluggästen, Fracht und Post von oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei entspricht, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines anderen als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen oder abgesetzt werden, ist unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zu treffen, daß sich die Kapazität zu richten hat nach:
der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs; und
der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Fluglinien.
Die von den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitzustellende Kapazität hinsichtlich der vereinbarten Fluglinien wird zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien durch Beratungen gemäß den in Artikel 8 und 9 sowie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen vereinbart.
Artikel 11
Die Tarife auf jeder vereinbarten Fluglinie sind in angemessener Höhe zu erstellen, wobei alle maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke, gebührend zu berücksichtigen sind.
Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgelegt, wobei die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren jeweiligen Verfahren dafür sorgen, daß die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die so festgelegten Tarife einhalten.
Vereinbarungen über Tarife werden, wenn immer möglich, von den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen. Ist dies nicht möglich, sind die Tarife bezüglich jeder der festgelegten Flugstrecken und deren Sektoren zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren. In allen Fällen sind die Tarife den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zur Genehmigung gemäß den jeweils anwendbaren Verfahren zu unterbreiten.
Können sich die betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die Tarife nicht einigen oder genehmigen die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei die ihnen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2a dieses Artikels unterbreiteten Tarife nicht, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, eine Einigung über die entsprechenden Tarife zu erzielen.
Kann eine Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2b dieses Artikels nicht erzielt werden, so wird die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 des vorliegenden Abkommens beigelegt.
Kein neuer Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei mit ihm nicht einverstanden sind, ausgenommen unter den Bedingungen des Artikels 15 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens. Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels bleiben die bereits in Kraft stehenden Tarife maßgebend.
Artikel 12
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen solche Informationen und Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei nach oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln, wie sie üblicherweise erstellt und von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren nationalen Luftfahrtbehörden zur Veröffentlichung vorgelegt werden. Alle zusätzlichen statistischen Verkehrsdaten, um welche die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen können, sind auf Verlangen Gegenstand von Erörterungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien.
Artikel 13
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