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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Dezember 1988 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinden Reichenau im Mühlkreis und Bad Leonfelden

Geltender Text a fecha 1989-01-13

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Straßenteile der B 126 Leonfeldener Straße von km 22,32 bis km 22,70 und von km 23,84 bis km 24,60 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teile des – mit der Verordnung vom 7. September 1982, BGBl. Nr. 466, bestimmten – Abschnittes „Glashütten“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.