Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 166 Paß Gschütt Straße von km 23,665 bis km 24,733 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. März 1983, BGBl. Nr. 206, bestimmten - Abschnitt „Schorn 1“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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