Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-01-14
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 166 Paß Gschütt Straße von km 23,665 bis km 24,733 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. März 1983, BGBl. Nr. 206, bestimmten - Abschnitt „Schorn 1“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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