Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1988 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Leoben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 115 a Donawitzer Straße von km 144,044 bis km 144,300 und von km 144,480 bis km 145,830 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 25. Mai 1973, BGBl. Nr. 269, - und vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 269, bestimmten - Abschnitte „Umlegung beim Judaskreuz“ und „Annaberg-Jakobikreuz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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