Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Bischofshofen
Geltender Text a fecha 1989-01-20
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 0,00 (alt) bis km 0,85 (alt)/1,62 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. Jänner 1982, BGBl. Nr. 60, bestimmten - Abschnitt „Anschluß Bischofshofen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.