Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Jänner 1989 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-01-21
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 311 Pinzgauer Straße von km 64,450 bis km 68,035 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 28. Jänner 1983, BGBl. Nr. 93, und vom 19. Juli 1982, BGBl. Nr. 392, bestimmten - Abschnitte „Brandlhof/Verlängerung“ und „Brandlhof“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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