(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von hochnitrierter Nitrozellulose (Schießbaumwolle) und schwach nitrierter Nitrozellulose (Kollodiumwolle)
In Abweichung von Rn. 2103 (1) oder von Rn. 2408 (1) des ADR ist die Beförderung der in Punkt 1 angeführten Stoffe unter den in den Punkten 2 bis 4 genannten Bedingungen zugelassen.
Stoffe
hochnitrierte Nitrozellulose (Schießbaumwolle) mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6% und einem Wasser- oder Alkoholgehalt von 25%, angeführt in Rn. 2101 Ziffer 1;
schwach nitrierte Nitrozellulose (Kollodiumwolle) mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6% und einem Wassergehalt von 25%, angeführt in Rn. 2401 Ziffer 7a).
Verpackungsbedingungen
Kennzeichnung
Eintragung im Beförderungspapier
Andere Vorschriften
Geltungsdauer
Kafka
Roscetti
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