Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 215
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 2, 89 Abs. 2, 100 Abs. 2 und 121 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Bestimmungen der Teile D und G gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 121 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.

(4) Die Bestimmungen der Teile B, F und G - ausgenommen die §§ 25 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 2 sowie 37 Abs. 1 bis 3 - gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

(5) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1.

„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2.

„Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, 15 m nicht überschreitet, ausgenommen Fähren;

3.

„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4.

„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

5.

„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

6.

„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7.

„Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

8.

„Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

9.

„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

10.

„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11.

„Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

12.

„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

13.

„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

14.

„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

15.

„Schiffahrtszeichen'': Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;

16.

„Wasserstraße'': Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stillliegen getroffen werden müssen;

17.

„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage;

18.

„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;

19.

„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

20.

„Liegeplatz'': ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;

21.

„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

22.

„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

23.

„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

24.

„Treppelweg'': an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

25.

„Verfügungsberechtigter'': ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);

26.

„Linienverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;

27.

„Gelegenheitsverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;

28.

„Remork'': das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;

29.

„Fährverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen und Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1.

„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2.

Kleinfahrzeuge: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren und Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);

3.

„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4.

„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

5.

„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

6.

„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7.

„Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

8.

„Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

9.

„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

10.

„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11.

„Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

12.

„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

13.

„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

14.

„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

15.

„Schiffahrtszeichen'': Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;

16.

„Wasserstraße'': Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stillliegen getroffen werden müssen;

17.

„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage;

18.

„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;

19.

„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

20.

„Liegeplatz'': ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;

21.

„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

22.

„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

23.

„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

24.

„Treppelweg'': an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

25.

„Verfügungsberechtigter'': ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);

26.

„Linienverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;

27.

„Gelegenheitsverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;

28.

„Remork'': das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;

29.

„Fährverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen und Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers.

TEIL B

Schiffahrtspolizei

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieses Teiles, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieses Teiles anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt

§ 4. (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.

Abs. 14: Verfassungsbestimmung

II. Abschnitt

Schiffahrtsbetrieb

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§ 5. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.

(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen.

(3) Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet.

(4) Die Organe gemäß § 37 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu hindern; sie sind weiters berechtigt, solche Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben, einem Arzt des öffentlichen Sanitätsdienstes zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen.

(5) Wer einem Arzt des öffentlichen Sanitätsdienstes zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.

(6) Ärzte des öffentlichen Sanitätsdienstes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 37 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 4 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Eignung zu erstatten. Auf Verlangen oder mit Zustimmung des Untersuchten kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen.

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