(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Gasgemischen der Klasse 2 von den Beförderungsvorschriften des ADR
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 der Anlage A des ADR sind Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen, die mit Halon-Kohlenwasserstoff (Halonen) - Halon 1211 der Klasse 2, Ziffer 4a) und Halon 1301 der Klasse 2, Ziffer 6a) - als Löschmittel und Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1a) als Treibmittel gefüllt sind, unter nachfolgenden Bedingungen von den Beförderungsvorschriften des ADR freigestellt.
Bau der Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen.
1.1 Die Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen müssen den in den ADR-Vertragsstaaten geltenden Druckbehältervorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
1.2 Der Verschluß und die Bedienungseinrichtung sind so zu sichern, daß ein Austreten des Inhalts während der Beförderung ausgeschlossen ist.
1.3 Kann die Bedingung gemäß Ziffer 1.2 nicht erfüllt werden, so sind die Feuerlöscher durch Einlagen aus Pappe oder auf andere geeignete Weise voneinander getrennt in vollwandige Verpackungen, Gitterboxpaletten oder Kleincontainer einzusetzen.
Abfertigungsbeschränkung
Angaben im Beförderungspapier
(2) (Anm.: Abs. 2 wurde nicht vergeben)
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 6. Feber 1989
Bonn, den 25. Oktober 1988
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