Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. März 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-04-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 131 Aschacher Straße von km 13,740 (alt) bis km 14,425 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. Mai 1981, BGBl. Nr. 262, bestimmten - Abschnitt „Aschach II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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