Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. März 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 302 Wiener Nordrand Straße im Bereich der Stadt Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-04-14
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 302 Wiener Nordrand Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der Kreuzung der Vohburggasse mit der Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Strebersdorf der A 22 Donauufer Autobahn, führt sodann unter teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse (Einzingergasse) über die bereits im Zuge des Baues des Marchfeldkanals errichtete Brücke und bindet bei Projekt-km 0,74 in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Unterlagen zu entnehmen.

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