Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. März 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 57 Güssinger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Fehring

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-04-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 57 Güssinger Straße von km 218,33 bis km 225,175 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. November 1974, BGBl. Nr. 762, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Fehring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.