Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. März 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Feld am See–Afritz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 98 Millstätter Straße von km 31,46 bis km 31,75 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. Feber 1983, BGBl. Nr. 129, bestimmten - Abschnitt „Ledererbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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