Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. März 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinde Westendorf
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 170 Brixental Straße von km 12,575 bis km 13,403 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. Jänner 1980, BGBl. Nr. 57, bestimmten - Abschnitt „Bahnüberführung Windau“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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