Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. April 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlußstelle Schachenwald-Freizeitzentrum (Vollanschluß) im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Anschlußstelle Schachenwald-Freizeitzentrum (Vollanschluß) wird im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Rampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle zu einem Vollanschluß liegen zwischen km 4,85 und km 5,15 der bestehenden A 9 Pyhrn Autobahn und stellen als Zu- bzw. Abfahrtsstraßen die Verbindung mit L 397 Grabenfelder Straße her.
Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- bzw. Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Unterpremstätten aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 9/46-1a im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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