Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. April 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Imsterau im Bereich der Stadtgemeinde Imst

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-05-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Imsterau der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Imst wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Imsterau liegen zwischen km 57,42 und km 57,88 (Nordseite) und km 58,58 und km 59,05 (Südseite) der A 12 Inntal Autobahn und stellen die Verbindung von und zur L 248 Imsterberg Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Imst aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A88-1150/19 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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