Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Mai 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Moosburg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-05-24
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 95 Turracher Straße von km 10,62 bis km 13,44 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. August 1985, BGBl. Nr. 358, bestimmten - Abschnitt „Ratzenegg-Moosburg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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