Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Mai 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenabschnitt der S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der Freistadt Eisenstadt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der B 50 Burgenland Straße bei Projekt-km 33, 498, führt sodann in südöstliche Richtung unter niveaugleicher Kreuzung der Bahnlinie der ÖBB Wulkaprodersdorf-Parndorf und bindet bei Projekt-km 34,400 in den bereits mit Verordnung vom 8. April 1986, BGBl. Nr. 237, festgelegten Abschnitt „Umfahrung Eisenstadt” ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 805 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 8. April 1986, BGBl. Nr. 237, von Projekt-km 33,483 bis Projekt-km 34,400 abgeändert.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.