LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 16. März 1989 bzw. 3. April 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 18 mit 2. Juni 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt);
Vom Wunsche geleitet, ein auf dem wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Fluglinienunternehmen beruhendes internationales Luftverkehrssystem mit möglichst geringen staatlichen Eingriffen und Regelungen zu fördern;
Vom Wunsche geleitet, die Ausweitung der im internationalen Luftverkehr bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten zu erleichtern;
Vom Wunsche geleitet, den Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Frächtern eine Vielfalt von Auswahldiensten zu den niedrigsten Preisen anzubieten, die keine Kampf- oder Diskriminierungstarife sind und keine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen, und bestrebt, einzelne Fluglinienunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen;
Vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb des Fluglinienverkehrs auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; *) und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den kommerziellen Fluglinienverkehr abzuschließen;
Haben folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck:
„Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das „Department of Transportation“ (Verkehrsministerium) oder dessen Nachfolgeinstitution;
„Abkommen“ dieses Abkommen und seine Anhänge einschließlich aller Änderungen;
„Fluglinienverkehr“ den planmäßigen Luftverkehr, der durch Luftfahrzeuge zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete betrieben wird;
„Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich:
jeder Änderung, die gemäß Artikel 94 Absatz a der Konvention in Kraft getreten und von beiden Vertragsparteien ratifiziert worden ist, sowie
ii) jedes gemäß Artikel 90 der Konvention angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, sofern ein derartiger Anhang oder eine solche Änderung für beide Vertragsparteien zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft steht;
„Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
„Preis“ jeden Tarif, jede Rate oder jedes Entgelt, die von Fluglinienunternehmen, einschließlich ihrer Agenten, für die Beförderung von Fluggästen (einschließlich ihres Gepäckes) und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Fluglinienverkehr eingehoben werden, und die Bedingungen für die Anwendbarkeit eines solchen Preises, sowie Entgelte und Bedingungen für Nebendienste;
„Internationaler Fluglinienverkehr“ einen Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
„Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung im Fluglinienverkehr zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen und/oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post;
„Hoheitsgebiet“ die Landgebiete, die unter der Souveränität, Gebietshoheit, dem Protektorat oder der Treuhandschaft einer Vertragspartei stehen, und deren angrenzende Hoheitsgewässer;
„Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen verlangt wird;
„Volle wirtschaftliche Kosten“ die direkten Kosten für die Bereitstellung von Leistungen zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für den allgemeinen Verwaltungsaufwand.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck:
„Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das „Department of Transportation“ (Verkehrsministerium) oder dessen Nachfolgeinstitution;
„Abkommen“ dieses Abkommen und seine Anhänge einschließlich aller Änderungen;
„Fluglinienverkehr“ den Luftverkehr, der durch Luftfahrzeuge zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete betrieben wird;
„Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich:
jeder Änderung, die gemäß Artikel 94 Absatz a der Konvention in Kraft getreten und von beiden Vertragsparteien ratifiziert worden ist, sowie
ii) jedes gemäß Artikel 90 der Konvention angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, sofern ein derartiger Anhang oder eine solche Änderung für beide Vertragsparteien zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft steht;
„Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
„Preis“ jeden Tarif, jede Rate oder jedes Entgelt, die von Fluglinienunternehmen, einschließlich ihrer Agenten, für die Beförderung von Fluggästen (einschließlich ihres Gepäckes) und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Fluglinienverkehr eingehoben werden, und die Bedingungen für die Anwendbarkeit eines solchen Preises;
„Internationaler Fluglinienverkehr“ einen Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
„Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung im Fluglinienverkehr zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen und/oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post;
„Hoheitsgebiet“ die Landgebiete, die unter der Souveränität, Gebietshoheit, dem Protektorat oder der Treuhandschaft einer Vertragspartei stehen, und deren angrenzende Hoheitsgewässer;
„Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen oder -leistungen einschließlich damit verbundener Leistungen und Einrichtungen verlangt wird.
„Volle Kosten“ die Kosten für die Bereitstellung von Leistungen zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für den allgemeinen Verwaltungsaufwand.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
die Rechte, die anderweitig in diesem Abkommen festgelegt sind.
Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, sich am Fluglinienverkehr zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu beteiligen.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
die Rechte, die anderweitig in diesem Abkommen festgelegt sind.
Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß einer oder mehreren Fluglinien einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Passagiere, deren Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt mit Bestimmung für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befördert werden.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Fluglinienunternehmen zur Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs gemäß diesem Abkommen namhaft zu machen sowie derartige Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern. Diese Namhaftmachungen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung sowie von Anträgen vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für Betriebsbewilligungen und technische Genehmigungen in der vorgeschriebenen Form und Weise hat die andere Vertragspartei entsprechende Bewilligungen und Genehmigungen unter möglichst kurzer Verfahrensdauer zu erteilen, vorausgesetzt, daß:
ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen;
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in der Lage ist, den Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften nachzukommen, die von der Vertragspartei, die den Antrag oder die Anträge prüft, üblicherweise auf den Betrieb im internationalen Fluglinienverkehr angewendet werden, und
die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, die in Artikel 6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) angegebenen Normen aufrechterhält und vollzieht.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Fluglinienunternehmen zur Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs gemäß diesem Abkommen namhaft zu machen sowie derartige Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern. Diese Namhaftmachungen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege übermittelt werden und feststellen, ob das Fluglinienunternehmen berechtigt ist, die in Anhang I oder Anhang II oder die in beiden angeführte Art von Fluglinienverkehr durchzuführen.
Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung sowie von Anträgen vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für Betriebsbewilligungen und technische Genehmigungen in der vorgeschriebenen Form und Weise hat die andere Vertragspartei entsprechende Bewilligungen und Genehmigungen unter möglichst kurzer Verfahrensdauer zu erteilen, vorausgesetzt, daß:
ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen;
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in der Lage ist, den Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften nachzukommen, die von der Vertragspartei, die den Antrag oder die Anträge prüft, üblicherweise auf den Betrieb im internationalen Fluglinienverkehr angewendet werden, und
die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, die in Artikel 6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) angegebenen Normen aufrechterhält und vollzieht.
Artikel 4
Widerruf von Bewilligungen
Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligungen und technischen Genehmigungen eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens nicht bei der anderen Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen,
dieses Fluglinienunternehmen es unterlassen hat, die in Artikel 5 (Anwendung von Gesetzen) genannten Gesetze und Vorschriften zu befolgen, oder
die andere Vertragspartei die in Artikel 6 (Sicherheit) angegebenen Normen nicht aufrechterhält und vollzieht.
Die in diesem Artikel festgelegten Rechte werden nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um weiteres Zuwiderhandeln gegen die lit. 1 b oder 1 c dieses Artikels zu verhindern.
Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte einer Vertragspartei, den Fluglinienverkehr gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 (Sicherheit der Luftfahrt) auszusetzen, zu beschränken oder ihm Bedingungen aufzuerlegen.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen
Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend Betrieb und Navigation von Luftfahrzeugen von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht in Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet (einschließlich Einreise-, Abfertigungs-, Sicherheits-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften oder, im Falle von Post, Postvorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern bzw. in deren Namen sowie hinsichtlich von Fracht von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
Artikel 6
Sicherheit
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.