Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. April 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde Moosbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 142 Obernberger Straße von km 7,960 bis km 8,420 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. Juli 1980, BGBl. Nr. 356, bestimmten - Abschnitt „Ortsdurchfahrt Dietraching“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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