Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. April 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Aschach an der Donau
Geltender Text a fecha 1989-05-12
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 131 Aschacher Straße von km 13,24 (alt) bis km 13,56 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 4. Mai 1977, BGBl. Nr. 291, bestimmten - Abschnitt „Aschach I“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.