Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Juni 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße wird im Bereich der Gemeinde Jochberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,100, verläuft sodann in verbesserter Linienführung unter teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse und bindet bei km 12,743 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Jochberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. I-88/4-88 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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