Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. September 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Abfaltersbach und Anras

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-09-26
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinden Abfaltersbach und Anras wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 128,800 (alt), umfährt den Ortskern von Abfaltersbach im Norden und bindet bei km 131,236 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus dem beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Abfaltersbach und Anras aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 109.409 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung werden die Verordnungen des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. April 1980, BGBl. Nr. 184 - mit Ausnahme des Bereiches von km 131,236 bis km 131,880 - und vom 8. Feber 1983, BGBl. Nr. 130, - zur Gänze - aufgehoben.

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