Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. August 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Marktgemeinde Biedermannsdorf
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 11 Mödlinger Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Biedermannsdorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,10, umfährt anschließend Biedermannsdorf im Süden und bindet bei km 13,00 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus dem beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Biedermannsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 11/31-89 im Maßstab 1:500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Schüssel
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