(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 UND 10602 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON 1,1,1,2-TETRAFLUORATHAN
1.
In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1 a und 212 210 des Anhangs B.1 b wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (R 134a), das als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3a gilt, zur Beförderung zugelassen in:
- Flaschen gemäß Rn. 2212, 1a,
- Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1b,
- Tanks gemäß Rn. 2212, 1c und Anhang B.1a und B.1b.
2.
Sonstige Vorschriften
- die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
- die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
- die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3a gelten.
- 2,0 MPa (20 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
- 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
- 1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung durchgeführt werden.
- 20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
- 3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.
3.
Vermerke im Beförderungspapier
4.
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.